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04/09 Reaktion des Magistrats auf den Streik

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Reaktion des Magistrats

Mitte März hat das Personalamt auf den Streik vom 13. Februar 2009 reagiert. Alle Kolleginnen und Kollegen, die vom Schulamt als Teilnehmer/innen an der „Protestkundgebung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft“ dem Personalamt gemeldet wurden, erhielten einen Brief, in dem der Magistrat auf die „Unrechtmäßigkeit“ dieser Aktion mit Verweis auf höchstrichterliche Rechtssprechung hinweist. Als Konsequenzen kündigt der Arbeitgeber an:
-den Verlust der Dienstbezüge für die nicht unterrichteten Stunden;
-das Aussprechen einer Rüge gegen die Kolleginnen und Kollegen.

Es wird auf die Möglichkeit einer Äußerung zu den beabsichtigten Maßnahmen bis zum 17.02.09 verwiesen.

Einschätzung der Reaktion des Magistrats

Der Magistrat hat mit dem Schreiben seine Rechtsauffassung formuliert. Sie bildet ab, dass das Thema „Beamte und Streik“ Gegenstand deutlicher politischer Auseinandersetzungen ist. In einem Info zum Streik haben wir u.a. auf die Differenzen zwischen der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und europäischem Recht hingewiesen.

Die vom Magistrat beabsichtigten Konsequenzen betreffen einerseits das Einbehalten des Gehalts für nicht geleistete Arbeit. Gewerkschaftsmitglieder erhalten vor diesem Hintergrund Streikgeld auf Antrag (s.u.). Andererseits kündigt der Magistrat an, eine Rüge aussprechen zu wollen. Zur juristischen Würdigung dieses Vorgehens zitieren wir § 6 („Verweis“) des Bremischen Disziplinargesetzes:
„Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen und Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.“

Antworten von Kolleginnen und Kollegen an den Magistrat

In ersten Rückmeldungen von Kolleginnen und Kollegen ist darum gebeten worden, die Grundlage unserer Rechtsauffassung für eine entsprechende „Äußerung“ an den Magistrat nochmals verfügbar zu machen. Es geht dabei insbesondere um folgende Argumente:
-das europäische Recht sieht ein Streikrecht für Beamtinnen und Beamte vor (EG-Vertrag Artikel 39 IV; Richtlinie 75/117/EW);
-die Besonderheit des europäischen Rechts besteht darin, dass eine Umsetzung durch Deutschland nicht explizit erfolgen muss, da europäisches Recht unmittelbar gilt und Vorrang vor nationalem Recht hat;
-die Übereinkommen Nr. 87 und 98 der International Labour Organisation räumen Beamtinnen und Beamten ein uneingeschränktes Streikrecht ein. Deutschland hat diese Übereinkommen ratifiziert. Die Bundesrepublik ist damit grundsätzlich an das internationale Recht gebunden.

Streikgeld beantragen!

Kolleginnen und Kollegen, die am Streik teilgenommen haben und in der GEW organisiert sind, haben Anspruch auf Streikgeld für Gehaltsverluste. Diese müssen auf einem Formblatt beantragt werden. Beizufügen ist ein Nachweis über die Höhe der gekürzten Dienstbezüge. Dazu zu nutzen ist das entsprechende Schreiben des Magistrats, mit dem dieser auch über die Gehaltskürzung informiert. Die o.g. Formblätter halten die BG-Sprecher/innen bereit.

Schon ´mal vormerken:

Donnerstag, 16. April
Delegiertentreffen BGWT
EW-Bremen, Löningstr. 35
Beginn: 16.30 Uhr

Freitag, 1. Mai
Demonstration und Kundgebung
GEW-Stand „Eine Schule für alle“
auf dem Kundgebungsplatz an der Großen Kirche

Donnerstag, 7. Mai
voraussichtlich: Befassung des Einwohnerantrages
„Eine Schule für alle“ in der Stadtverordnetenversammlung
Beginn: 14.30 Uhr

Mittwoch, 27. Mai
Mitgliederversammlung
mit Wahl der Delegierten zum Bremischen Gewerkschaftstag
Beginn: 16.30 Uhr
„Kultursaal“ der Arbeitnehmerkammer, Friedr.-Ebert-Str.

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