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Aktuelles Aktuelles aus dem Rechtsschutz | ||||||
| Aktuelles aus dem Rechtsschutz | ||||||
| Service - unsere Dienstleistungen | ||||||||||||||
| Eine unkorrekte dienstliche Beurteilung, eine falsche Eingruppierung, eine Kündigung - es gibt viele Situationen im Arbeitsleben, in denen Beschäftigte einen starken und kompetenten Partner brauchen. GEW-Mitglieder haben bei Rechtsstreitigkeiten aus der beruflichen Tätigkeit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz. Er umfasst qualifizierte Beratung und Vertretung durch unseren Juristen oder durch die DGB-Rechtsschutz GmbH sowie die Übernahme der Gerichts- und ggf. der Anwaltskosten - wenn es sein muss, bis in die letzte Instanz. Selbstverständlich finden auch arbeitslos gewordene Mitglieder Rat und Hilfe, beispielsweise in Fragen von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Diejenigen, die sich noch im Studium oder in der beruflichen Ausbildung befinden, können sich z. B. in Fragen der Ausbildungsordnungen und des Prüfungsrechts an die GEW wenden. Mitglieder, die bereits aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, werden u. a. bei Problemen bezüglich des Renten- und Pensionsrechts beraten. Berufshaftpflichtversicherung Die GEW schützt ihre Mitglieder durch eine Berufshaftpflichtversicherung, die im Mitgliedsbeitrag enthalten ist. Sie sind bei Personen- und Sachschäden bis zu 1.022.584 €, bei Vermögensschäden bis zu 10.226 €, bei Schlüsselverlust bis zu 15.339 € und bei Schäden an für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen bis zu 5.113 € versichert. Weitere Auskünfte erteilt die Landesrechtsschutzstelle unter tele 33764 36. Ein ausführliches Info kann bei der GEW Geschäftsstelle bestellt werden. | ||||||||||||||
| Stichwort Arbeitszimmer: Info August 2010 | ||||||||||||||
| In den Ferien hat das Bundesverfassungsgericht die 2007 eingeführte Beschränkung der Abzugsmöglichkeiten von Arbeitszimmern für verfassungswidrig erklärt. Nun müssen Kosten für häusliche Arbeitszimmer Steuer mindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die GEW begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur steuerlichen Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern. Ilse Schaad vom GEW-Hauptvorstand erklärte dazu: „Die GEW hat schon während des Gesetzgebungsverfahrens erheblichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der 2007 erlassenen Einschränkungen angemeldet. Nun ist die GEW in ihrer Auffassung durch das Urteil des Bundesverfassungsgericht bestätigt worden.“ Mit dem Rechtsschutz der GEW sind die Verfahren der Lehrkräfte bis zum Verfassungsgericht gebracht worden, um einen Verstoß gegen das Grundgesetz feststellen zu lassen. |
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| Für den einzelnen ist zurzeit nichts zu tun, außer, dass – wie bisher auch schon von der GEW geraten – weiterhin die Kosten des Arbeitszimmers bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Zunächst ist der Gesetzgeber gefordert, rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine Neuregelung zu finden. Bis dies geschehen ist, dürfen Steuerbehörden und Gerichte die Einschränkung nicht mehr anwenden. Laufende Verfahren bleiben weiterhin ausgesetzt und Steuerbescheide, die unter Vorbehalt ergangen sind, müssen neu ergehen. Ob der entsprechende Vorläufigkeitsvermerk vorliegt, ergibt sich aus den Erläuterungen zum Steuerbescheid. In Bremen ist die Vorläufigkeit auf Betreiben der GEW der Fall. Erst wenn das neue Gesetz in Kraft getreten ist, kann die GEW konkret Auskunft geben, in welcher Weise eine Steuer erstattet wird und wie das Verfahren der Steuererstattung funktioniert. Der Rechtsschutz bleibt in dieser Frage am Ball. Gerd Rethmeier, Rechtsschutzreferent der GEW Bremen | Mehr Infos unter: Arbeitszimmer
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| Mehrarbeit teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und BeamterAnspruch auf Vergütung in Höhe anteiliger Besoldung | ||||||||||||||
| Auf Grund der seit einigen Jahren vorliegenden Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte sowie früherer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat die GEW bereits in den vergangenen Jahren wiederholt teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte aufgefordert, für geleistete Mehrarbeit einen Anspruch auf Vergütung in Höhe anteiliger Besoldung ab der ersten geleisteten Mehrarbeitsstunde geltend zu machen. Wir haben empfohlen, die Anträge schriftlich unter konkreter Angabe der geleisteten Mehrarbeitsstunden beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu stellen. Ein jüngst ergangenes Urteil des EuGH vom 06.12.2007 (C-300/06) gibt Anlass, diese Aufforderung noch einmal zu wiederholen. Wann müssen diese Ansprüche geltend gemacht werden? Ansprüche auf Vergütung unterliegen der Verjährung. Diese beträgt drei Jahre. Ansprüche für Mehrarbeit, die im Jahr 2007 geleistet worden ist, verjähren mithin erst mit Ablauf des Jahres 2010. Im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zur Geltendmachung von Ansprüchen auf erhöhten Familienzuschlag kinderreicher Beamtenfamilien haben Gerichte die Auffassung vertreten, Ansprüche müssten „zeitnah“, das heißt bis zum Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres geltend gemacht werden. Ob diese Rechtsprechung auf die Frage der Vergütung wegen Mehrarbeit übertragbar ist, ist nach unserer Auffassung zweifelhaft. Gleichwohl empfehlen wir, soweit dies aus Zeitgründen noch möglich ist, An-sprüche für im Jahr 2007 geleistete Mehrarbeit noch in den nächsten Tagen auf den Weg zu bringen, so dass ein Posteingang beim zuständigen Staatlichen Schulamt noch vor dem 31.12.2007 möglich ist. Unabhängig davon empfehlen wir, solche Ansprüche auch nach dem 31.12.2007 noch geltend zu machen. Hierfür stellen wir einen Musterantrag zur Verfügung. |
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| Was die GEW aber nicht will, ist, dass hierdurch ein privater Anbieter von Personal zum Dauerversorger für die öffentliche Aufgabe „Schulversorgung“ gemacht wird. Und dies nach wie vor zu Dumpingbedingungen auf Kosten der betroffenen Lehrkräfte. Deshalb unterstützen wir weiterhin die nun im Instanzenzug befindlichen Klagen und werden in dem Fall, dass das Landesarbeitsgericht (LAG) zu einer anderen Bewertung als das Arbeitsgericht kommen sollte, eine Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht (BAG) einholen. Wir gehen aber davon aus, dass das LAG unserer Argumentation folgt, so dass die Senatorin für Bildung zum BAG gehen muss, wenn sie erreichen will, das diskriminierende Umgehungsgeschäft mit der Stadtteilschule aufrecht erhalten zu wollen. Weiterhin unterstützen wir aber auch diejenigen, die ausgestattet mit dem „Dauerparkausweis Stadtteilschule“ auf Übernahme in den öffentlichen Schuldienst klagen. Bedauerlich bleibt, dass die auch endlich öffentlich skandalisierte Geschäftspraxis zwischen Bildungssenatorin und Stadtteilschule erst durch Gerichte aufgebrochen werden konnte. Es bleibt also zunächst nur zu hoffen, dass die selbstherrliche Rechthaberei in der politischen- und Verwaltungspraxis mit dem Senatorenwechsel ein Ende findet. Zum Träumen besteht jedoch kein Anlass: Jede Lehrkraft, die aus den zum Ende des letzten Schuljahres auslaufenden Verträgen auf Übernahme geklagt hat, hat umgehend vor dem ersten Gerichtstermin einen Vertrag bei der Stadtteilschule angeboten bekommen. Dies jedoch nur unter der von der Stadtteilschule gestellten Bedingung, die Klage auch gegen die Senatorin für Bildung zurück zu nehmen. Dies ist behördlich veranlasste rechtswidrige Nötigung, die jedem Feudalstaat gut zu Gesicht stünde. Unglaublich, aber wahr! Gerd Rethmeier | ||||||||||||||
| Informationen für Beamtinnen und Beamte mit 3 und mehr Kindern | ||||||||||||||
| Familienzuschlag Wie Ihr möglicherweise aus den jüngsten Pressemitteilungen erfahren habt, ist wieder etwas Bewegung in die Beamtenalimentation im Hinblick auf den Familienzuschlag für 3 und mehr Kinder gekommen. Ausgangspunkt war zuletzt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2004 – 2 C 34.02 -, in dem festgestellt wurde, daß die Verwaltungsgerichte mit Wirkung ab dem 01.01.2000 befugt sind, auf Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.11.1998 (BverfGE 99, 300 ff.) den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als 2 Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem jüngsten Urteil davon aus, dass die Höhe des Familienzuschlages seit dem 01.01.2000 nicht in jedem Falle den Anforderungen entspricht, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat. Insbesondere geht es hierbei um das Abstandsgebot von 15% zum sozialhilfe-rechtlichen Gesamtbedarf für die ab dem 3. Kind zu gewährenden Zuschläge. Die Dienstherrenseite auf den Ebenen Bund, Länder und Kommunen will dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes nicht akzeptieren. Dies geht insbesondere und sehr deutlich aus einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 02.11.2004 an die Obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank hervor. In diesem Rundschreiben wird darauf abgestellt, dass das vorgenannte Abstandsgebot sehr wohl erfüllt sei und bezieht sich hierbei auf die Neueregelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht, die zusammen genommen durchschnittlich den Richtwert von 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs ergäben. Geringfügige Schwankungen im Einzelfall (Nettoabweichungen von weniger als 1%) seien hinzunehmen. Verfahrensrechtlich hat sich die Dienstherrenseite verabredet, keine Neufestsetzung der Besoldung für die hier in Rede stehenden Fälle vorzunehmen. Jeder eingehende Widerspruch soll mit Widerspruchsbescheiden abgelehnt und über die verwaltungsgerichtliche Klage sollen dann erneut Vorlagebeschlüsse zum Bundesverfassungsgericht bewirkt werden. Dies bedeutet zweierlei: Zum einen müsste jede betroffene Beamtin/jeder betroffene Beamte Widerspruch gegen die Höhe ihrer/seiner Besoldung bis zum 31.12.2004 einlegen, um möglicherweise bestehende Ansprüche ab dem 01.01.2000 formell und materiell zu sichern. Da jede einzelne Beamtin/jeder einzelne Beamte dann auf den Klageweg verwiesen wäre, bestehen hier doch erhebliche Kostenrisiken. Letztlich ist es natürlich ungewiss, wie die Sache am Ende ausgehen wird. Die GEW hat vorsorglich einen Steuerberater beauftragt, bezüglich der in Frage kommenden Besoldungsgruppen und für alle Leistungsstufen Grundberechnungen mit Blick auf das Abstandsgebot vorzunehmen, die dann auch tabellarisch ausgewiesen werden sollen. Da dies ein recht umfangreiches Rechenwerk ist, wird uns diese Berechnung erst in ein paar Wochen vorliegen. Dennoch können alle diejenigen, die Widerspruch einlegen möchten, über die Rechtsschutzstelle einen entsprechenden Mustertext erhalten. Über die weitere Entwicklung wird an dieser Stelle berichtet werden. Gerd Rethmeier | ||||||||||||||
| Lehrmittelbeschaffung | ||||||||||||||
| Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einer Pressemitteilung vom 31.10.2006 bekanntgegeben, dass Lehrer Schulbücher nicht auf eigene Kosten beschaffen müssen, der Beschlusstext kann heruntergeladen werden. Nähere Informationen zum Thema gibt`s über die Landesrechtsschutzstelle. |
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| Beratungen | ||||||||||||||
| In der Landesrechtsschutzstelle sind folgende Kolleginnen tätig: Ehrenamtliche Leiter: Harry Eisenach Referent: Gerd Rethmeier Sekretariat: Susanne Beuß Die Landesrechtsschutzstelle ist unter folgender Anschrift zu erreichen: GEW Bremen, Löningstr. 35, 28195 Bremen Beratungstermine:... hier oder jederzeit per email rechtsschutz [at] gew-hb.de | ||||||||||||||
| Beratung zu Schwerbehindertenfragen | ||||||||||||||
| Schwerbehindertenrecht telefonische Terminabsprache: GEW Bremen, tele 33 76 40. email: info [at] gew-hb.de | ||||||||||||||
| Beratung zu Gesundheits- /Arbeits- und Umweltschutzfragen | ||||||||||||||
| Gesundheits-/Arbeits-/Umweltschutz Z.Zt. Kontakt über die Geschäftsstelle: Löningstr. 35 28195 Bremen tele 0421-33764-0 email: info [at] gew-hb.de | ||||||||||||||