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Publikationen BLZ BLZ Archiv BLZ Juni 2009 16.06.2009 Anspruch auf Bonuszahlungen? | ||||||
| 16.06.2009 Anspruch auf Bonuszahlungen? | ||||||
| Oder „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ von Wolfgang Bittner | ||||||||||||||
| Seit Beginn der Finanzkrise sind Bonuszahlungen maroder Unternehmen an ihre Manager in der Diskussion, insbesondere von Banken, die Milliardenhilfen vom Staat erhalten haben. Gefordert wird allenthalben, die Begünstigten mögen doch auf ihre Boni aus moralischen Gründen gefälligst verzichten. Zugleich aber wird – sogar von juristisch vorgebildeten Fachleuten – die Meinung vertreten, vertragliche Vereinbarungen über Bonuszahlungen seien nach wie vor rechtlich wirk-sam, so dass gezahlt werden müsse. So argumentieren zum Beispiel die Rechtsberater des schwer angeschlagenen US-Versicherungskonzerns AIG, der kürzlich Boni in Höhe von 165 Millionen Dollar ausgezahlt hat. |
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| Besteht somit nach dem Grundsatz Pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) ein Rechtsanspruch auf Bonuszahlungen, selbst wenn ein Unternehmen ohne staatliche Hilfen zah-lungsunfähig geworden wäre? Bundeskanzlerin Merkel hat dazu – weniger juristisch fundiert als ethisch nachvollziehbar – angemerkt, dass Boni ursprünglich für wirtschaftliche Erfolge ausge-setzt worden sind, nicht jedoch für wirtschaftliche Misserfolge. Nun enthält das Bürgerliche Gesetzbuch im zweiten Buch über das Recht der Schuldverhält-nisse einen Paragrafen zum Grundsatz von Treu und Glauben im Wirtschaftswesen. Und der scheint weder den diskutierenden Politikern, Managern und betroffenen Bürgern, noch den bera-tenden Juristen bekannt zu sein. In § 242 BGB heißt es: „Der Schuldner ist verpflichtet, die Leis-tung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“ Das bedeutet, dass Verträgen auch ohne eine konkrete Vereinbarung eine sogenannte Clausula rebus sic stantibus innewohnt, was zu Deutsch heißt: Bei einer wesentlichen Änderung der Um-stände, die für den Vollzug eines Vertrages entscheidend sind, kann die Geschäftsgrundlage gra-vierend gestört sein oder sogar entfallen, so dass abgeschlossene Verträge modifiziert oder aufge-löst werden dürfen. Diese vom Reichsgericht seit 1920 zum „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ in die Rechtsprechung übernommenen Grundsätze sind 2002 im Rahmen der Reform des Schuld-rechts mit dem § 313 BGB Gesetz geworden. Die Details und genaueren Bedingungen sind in jedem Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch nachzulesen. Übrigens kennt auch das US-amerikanische Recht diesen Grundsatz, nämlich in Form der „doctrine of change in underlying assumptions“. Auch in den USA können Verträge bei wesent-lich veränderten Umständen an die neuen Verhältnisse angepasst oder aufgehoben werden. | ||||||||||||||
| Die Konsequenz daraus: Bonuszahlungen, die unter moralischen Gesichtspunkten nicht ge-rechtfertigt werden können, weil sich die Umstände gravierend geändert haben, sind zu streichen. Und was anderes als ein solcher gravierender Umstand ist in diesem Zusammenhang eine globale Finanzkrise, die nicht nur Wirtschaftsunternehmen, sondern darüber hinaus Staaten an den Rand des Konkurses bringt? Deutsche wie amerikanische Firmen hätten also nach geltendem Recht weder Boni zahlen müssen noch zahlen dürfen. Außerdem wäre es in vielen Fällen möglich, Forderungen auf Bonus-zahlungen gegen Schadenersatzansprüche aufzurechnen und somit Zahlungen zu verweigern. Des Weiteren enthält das Aktiengesetz in den Paragrafen 87, 93 und 116 Bestimmungen, wo-nach der Aufsichtsrat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, die Bezüge von Vorstandsmit-gliedern herabzusetzen, wenn deren Weiterzahlung gegenüber der Gesellschaft eine schwere Un-billigkeit wäre. Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft nur mit Hilfe des Staates vor der Zahlungs-unfähigkeit gerettet werden kann. Bei Vernachlässigung ihrer Pflichten, können die Aufsichts-ratsmitglieder in Haftung genommen werden. Abgesehen von diesen Möglichkeiten nach den Bestimmungen des Privatrechts wären in Fäl-len, in denen eine Vermögensbetreuungspflicht bestand, nach deutschem Recht Verfahren wegen Untreue gemäß § 266 Strafgesetzbuch einzuleiten. Es besteht der Eindruck, dass die zu Gebote stehenden zivilrechtlichen wie strafrechtlichen Bestimmungen aus Gründen der Opportunität bis-her von den zuständigen Staatsanwaltschaften in nicht verantwortlicher Weise vernachlässigt worden sind. Selbstverständlich ließe sich ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ auch auf Verträge über Abfindungen oder Ruhestandsvereinbarungen anwenden, beispielsweise auf die 20-Millionen-Zahlung der Post an den vorbestraften Klaus Zumwinkel. Ob solches geschehen kann, ist aller-dings nicht allein eine Rechtsfrage, sondern vor allem eine Frage des politischen Willens, der er-freulicherweise mehr und mehr unter den Druck der Öffentlichkeit gerät. | ||||||||||||||
| Der Autor: | ||||||||||||||
| Dr. Wolfgang Bittner, Jurist und Schriftsteller, lebt in Köln. | ||||||||||||||