| Vorschläge zur Überarbeitung der Schulgesetze von Prof. Lutz Dietze | |
| Integration als Trend
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| In den letzten dreieinhalb Jahrzehnten sind zunächst versuchsweise und dann für längere Zeit Behinderte in Regelschulen gefördert worden. Bremen hat zumindest für Großgruppen Behinderter den Zugang oder Verbleib in den Normalschulen erleichtert. Vor mehr als zehn Jahren hat die 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts befunden: Wenn die Umwidmung von Fördermitteln aus einer Sonderschule zu Gunsten der Integration in eine Normalschule zu Lasten einer Mehrheit von Behinderten führen würde, sei ein individueller Anspruch auf Förderung in (und durch) die Normalschule zu verneinen. Da ist also wohl nichts zu machen. Oder doch? Zunächst eine Bemerkung zum Rehabilitationsrecht, das zeitgleich zur Schulpflicht gilt:
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| Kompetenzwirrwarr und Kostenintransparenz
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| charakterisieren das euphemistisch so genannte ‚gegliederte System der Rehabilitation’; alle Rechtsmaterien vom Gesundheits- bis zum Steuerrecht enthalten Sondernormen für Behinderte. Grob vereinfacht haben es Kinder und Jugendliche mit zwei Bereichen zu tun, dem medizinisch-sozialen einerseits und dem Bereich Bildung, Beruf andererseits. Zergliedert ist das ganze System sowohl horizontal wie vertikal nach Altersstufen und Zuständigkeiten – im Bund verteilt auf mindestens fünf Ministerien (Gesundheit, Familie, Soziales, Berufsbildung, Verkehr). Auf Länderebene sind die Geschäftsbereiche der Senatoren für Soziales und Bildung hervorzuheben. Wie viel die Integration und Förderung Behinderter kostet und wie viel sie einbringt und wem, ist völlig unklar. Über Kosten-Nutzen-Analysen verfügen hier kaum die Subsysteme der rehabilitativen Leistungsträger (und die Schulen, die dazu nicht zählen, schon gar nicht). Die Reha-Träger kooperieren allenfalls eher freiwillig als systematisch (also selten). Ein ‚Gesamtplan der Rehabilitation’, wie er einmal vor Jahrzehnten eingeführt worden ist, erwies sich als bloße Fortschreibung von Reha-Maßnahmen, und wo nach der Eingliederungshilfeverordnung für sprachbehinderte Schülerinnen oder Schüler Intensivkurse sinnvoll gewesen wären, haben sich die Leistungsträger mit einem minimalen Angebot, auch wenn es zu wenig war, um erfolgreich sein zu können, mit den Kosten verkleckert. Noch ein Beispiel: Da gibt es in Köln ein Gymnasium, das speziell auch für Körperbehinderte geschaffen worden ist. Die nicht behinderten Schülerinnen und Schüler kommen zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Schule. Den Behinderten wird ein Schulweg von bis zu 90 Minuten zugemutet. Und diese Kosten werden eben nur beim jeweils zuständigen Leistungsträger ermittelt und bilanziert. Unser Reha-System ist verschwenderisch.
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| Vorschläge
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| Es dürfte klar sein, dass die schulische Integration (wie überhaupt schulische Förderung in allen Bereichen) ohne intensiven Einbezug der Erziehungsberechtigten (Eltern) nicht sinnvoll zu machen ist. Aber der Gesetzgeber kann mehr tun als nur das Schulgesetz ändern, wenn er das bisherige Ressortsystem durchbrechen würde, so dass wenigstens die Leistungsträger der Sozial- und Jugendhilfe Bremens, die da ja (nur) Bundesrecht ausführend zu ergänzen haben (aber immerhin!), gesetzlich verpflichtet werden, zusammen mit den Schulen, die Behinderte aufnehmen, Förderkonzepte zu entwickeln, durchzuführen und sicher zu stellen, dass eine Nachsorge erfolgt. So käme man aus dem bisherigen schwerfälligen und ineffizienten System der freiwilligen und gelegentlichen Kooperation heraus und könnte gemeinsame Kriterien für den Integrationserfolg entwickeln, um sie dann für die Weiterarbeit zugrunde zu legen.
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| Integration der kurzen Wege
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| Gemeint ist nicht nur die individuelle Förderung in wohnortnahen Schulen. Es geht auch um die Frage, wer denn die Federführung für Abstimmung und Koordination der Integrationsmaßnahmen der unterschiedlichen Leistungsträger bewirken soll. In Frage kommen eigentlich nur drei: Ortsämter, Sozialämter, Schulen. Zumindest für die Schulen, die bereits auf dem Weg zur Integration von Behinderten sehr weit voran geschritten sind, spricht, sie und alle Lehrkräfte, ja überhaupt die ganze Schulgemeinschaft mit der Ausstattung von Kompetenz und Fördermitteln zu belohnen. Damit sich deren Erfahrungen verbreiten, kämen Partnerschaften mit anderen Normalschulen in Betracht, und hier könnten je nach Aufgabenstellung die erstgenannten Ämter Koordinationsaufgaben wahrnehmen – vor allem auch, um die anderen Leistungsträger der Rehabilitation, z.B. die Vielzahl der Krankenkassen etc., in förderungsgünstiger Weise mit einzubeziehen. Mein Vorschlag birgt viel Konflikt-, aber auch viel Entwicklungspotenzial.
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| Ein Schulrechtsstatus für alle Schüler!
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| Behindert sein ist Alltagserfahrung. Wir alle sind es zumindest zeitweise, situativ oder thematisch. Die ehemaligen Hilfs- und späteren Sonderschüler heißen nun Förderschüler. Der neuere Begriff erleichtert hoffentlich die Erkenntnis, dass es sich bei den Schülern und Schülerinnen ausnahmslos um förderwürdige wie förderbedürftige Persönlichkeiten handelt, denen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und ihres Charakters mit der Pflicht, das Beste aus sich zu machen, die im Einzelfall erforderlichen fördernden Hilfen und Mittel gegeben werden – es mag sich um Normalschüler handeln mit zeitweiligen Lern- oder Verhaltensschwächen, um Höchstbegabte – oder eben um Behinderte.
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| Der Autor:
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| - Dr. Lutz Dietze, war von 1973 bis 2005 Professor für Bildungs- und Rehabilitationsrecht an der Universität Bremen.
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