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16.12.2006 Das Sozialstaatsprinzip

Zur Aktualität eines verfassungsrechtlichen Begriffs
von Gerd Rethmeier

Lange nichts gehört, noch länger nichts gespürt und plötzlich rumort es nach hektischer Verwirrung allenthalben: Rüttgers fordert soziale Gerechtigkeit für ältere Arbeitslose. Die SPD lehnt kämpferisch ab: „unsozial und nicht gerecht“. Ende November d.J. fand ein SPD-Programmkongress mit den Titel „Der Vorsorgende Sozialstaat“ statt - mit großem „V“, damit alle erkennen: Sozialdemokraten geben die begriffsbildende Hoheitslage auf diesem Feld nicht kampflos her. „Den Schwachen helfen“, rief ihr Vorsitzender dem heftig applaudieren Kongress zu. Schon Müntefering bremste etwas: „Die Menschen haben die Erwartung, der nationalstaatliche Sozialstaat solle alles richten“. So ginge es nicht, aber die SPD wolle den Wandel gestalten, mit Arbeit, Stärkung der Eigenverantwortung, Kinder, Alte (Rente mit 67), mehr Rücksicht auf Gesundheit. Das ist kein Konzept, sondern politischen Schwerpunkten geschuldete Beliebigkeit. Damit wird der „nationalstaatliche“ Sozialstaat zum Kramladen, dem nach und nach die Ware ausgeht, während der europäische Supermarkt gar nicht erst gebaut wird.

Seitenabschnitte:
Der Sozialstaat als Wassersuppe
Das Konzept des Sozialstaats im Grundgesetz

Der Autor:

Gerd Rethmeier,
Rechtsschutzreferent der GEW Bremen
Lehrbeauftragter für
Verfassungsrecht im
Studiengang Politikmanagement
an der Hochschule Bremen

 Sozialstaatsprinzip.pdf
 

Der Sozialstaat als Wassersuppe

Programmatisch liegt die SPD damit auf der Linie des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier (CSU, aber das spielt hier keine Rolle): Die Grundlagen unserer Verfassung basieren auf dem Prinzip der Eigenverantwortung“ und „Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (GG) überlässt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum“. Diese Interpretation ist auch beim Bundessozialgericht angekommen (B11bAS1/06R), das den HarzIV-Regelsatz unter Hinweis auf eben diesen Gestaltungsspielraum für verfassungsmäßig erklärte. Diese auffällige Betonung des Gesetzgebers bedeutet, dass damit das Sozialstaatsprinzip (SP) für praktisch nicht justiziabel erklärt wird. Damit verdünnt sich der grundgesetzliche Gehalt dieses Prinzips zur Wassersuppe, leicht verdaulich, sättigt aber nicht. – Gibt es dem etwas entgegenzusetzen?
Zunächst: In Weimar gab es noch die Festlegung des Staates auf Förderung des gesellschaftlichen Fortschritts, verbunden mit einer Reihe vom Gesetzgeber (möglichst) zu erfüllender Einzelforderungen. Auf dieser Grundlage wäre die angedachte Programmatik der SPD in Übereinstimmung mit der Verfassung, allerdings bezogen auf die Weimarer Reichsverfassung, nicht auf das GG. Auch klingt das “Vorsorgende“ am Sozialstaat („unsere Sozialstaatsphilosophie“, Müntefering) an den Forsthoff’schen Begriff der Daseinsvorsorge an, den dieser 1938 entwickelte und der den Staat zur Grundversorgung im weitesten Sinne (auch infrastrukturell) verpflichten wollte. Damit hätten wir einen zeitlosen Sozialstaatsbegriff, der passend vom Feudalismus bis zum Faschismus angesiedelt werden könnte, eine Steilvorlage für paternalistische Politikgestaltung. Da dies doch ein wenig auffällig ist, wird zur Begriffsauffüllung des SP unter der Geltung des GG die Menschenwürde (Art.1, Abs.1 GG) hinzugerechnet, diese aber schon deutlich selektiv in der Betonung der Eigenverantwortung als ihrem hier wesentlichen Surrogat. Damit sind wir bei dem, was Helmut Ridder einst so plastisch beschrieb: „Der Rechtsstaat schlägt den Sozialstaat tot.“


Das Konzept des Sozialstaats im Grundgesetz

Hierzu führte Carlo Schmid unwidersprochen im Parlamentarischen Rat aus, dass mit dem GG ein Gemeinwesen geschaffen werden solle, (...) mit dem Mut zu den sozialen Konsequenzen, die sich aus den Postulaten der Demokratie ergeben. Nichts anderes lässt sich der Formulierung des Art 20, Abs.1 GG entnehmen, der die Bundesrepublik Deutschland zu einem demokratischen und sozialen Bundesstaat macht. Die adjektivische Verbindung ist hier Programm: Um der Würde des Menschen in seinem status activus willen sind die sozialen Voraussetzungen der aktiven Teilhabe am (und Gestaltung des) gesellschaftlichen und politischen Leben(s) jedes einzelnen durch staatliche Intervention sicher zu stellen. Das ist die Weiterentwicklung des liberalen Rechtsstaats zur sozialen Demokratie. Dieses dem gesamten GG als Folie überliegendes Konzept wurde noch im KPD-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts emphatisch hervorgehoben. Danach genüge es nicht, wenn sich die Obrigkeit bemühe, noch so gut für das Wohl ihrer „Untertanen“ zu sorgen; der einzelne solle verantwortlich an den Entscheidungen für die Gesamtheit mitwirken. Dies ist kein Aufruf zur Wahlpflicht, sondern das Konzept der individuellen wie kollektiven Gestaltung der Lebensverhältnisse durch jedes einzelne Individuum. Hierin liegt der sozialstaatliche Auftrag des Grundgesetzes. Dieses ist eine aus der faschistischen Erfahrung geborene permanent aktuelle Erkenntnis. Zur justitiablen Messlatte sozialstaatlicher Verträglichkeiten wird damit nicht primär ein statistischer Warenkorb, sondern die Ermöglichung der gleichberechtigten politischen wie gesellschaftlichen Teilhabe jedes einzelnen um seiner selbst und um der Gesellschaft willen. Diese Voraussetzungen muss der Sozialstaat setzen. Sie sind materieller Art, eingeschlossen ist ein umfassender Bildungsbegriff.
Demgegenüber wirkt die gebräuchliche Semantik der politischen Entscheidungsträger zunehmend abschreckend, deutlich erkennbar an der entrückten Wortwahl von „den Menschen (draußen im Land)“. Dies ist die Abkehr vom citoyen zum funktionalen Gattungsbegriff. So bleibt als Gutes, dass Sprache das Denken widerspiegelt. Immerhin etwas, das bleibt.

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