zur Startseite
Pfad zur Seite:Startseite - Publikationen - BLZ - BLZ Archiv - BLZ Februar 2006 - 15.02.2006 Teilzeitarbeit und Ruhegehalt

15.02.2006 Teilzeitarbeit und Ruhegehalt

(Elke Baumann
Personalrat Schulen Bremen)

In den letzten Jahren ist nicht nur die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte erhöht worden. Die Verschlechterung der Schüler-Lehrer-Relation und eine regelrechte Flut neuer Aufgaben führten zu einer enormen Arbeitsverdichtung und -belastung
Obwohl es theoretisch möglich sein sollte, auch den Beruf des Lehrers bzw. der Lehrerin gesundheitlich unbeschadet in Vollzeit auszuüben, arbeiten ca. 42% der bremischen Lehrkräfte in Teilzeit. Berufsanfängern wird seitens der Behörde häufig vorgeschlagen, mit reduzierter Stundenzahl zu beginnen, um sich auf die Belastungen im Beruf einzustellen. Es kommt auch vor, dass KollegInnen, die über eine zu große Arbeitsbelastung klagen, nahe gelegt wird, ihre Stundenzahl zu verringern. Ein großer Teil der Lehrerschaft wählt die Möglichkeit der Teilzeitarbeit, um die Gesundheit zu schonen. Dabei steht der Wunsch nach Reduzierung der psychischen Belastungen im Vordergrund. Nun können die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte können zwar ihre Unterrichtsverpflichtung reduzieren, aber sie haben eine Vielzahl von Aufgaben, die nicht teilbar sind. Wir fordern deshalb, dass solche Aufgaben voll angerechnet und die Unterrichtsstunden entsprechend gesenkt werden. Alle teilbaren Aufgaben müssen anteilmäßig reduziert werden.

Seit Aussetzung der Altersteilzeit häufen sich Anfragen nach Möglichkeiten und Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst. Wir führen deshalb im Folgenden die wesentlichen Möglichkeiten und Auswirkungen auf:

Teilzeitbeschäftigung: Aus familiären und persönlichen Gründen bis zur Hälfte der regulären Unterrichtsverpflichtung möglich. (Ausnahme: Erziehungs- und Elternzeit)
Beurlaubung: Vom 55. Lebensjahr bis zum Ruhestand möglich. Allerdings darf die Höchstgrenze von 12 Jahren – im Zusammenhang mit Beurlaubung aus familiären Gründen 15 Jahre – nicht überschritten werden.
Antragsruhestand: Nach Vollendung des 63. Lebensjahres zum Ende des nächsten Schulhalbjahres möglich. Für jeden Monat, den man vor Vollendung des 65.Lebensjahres ausscheidet, wird das Ruhegehalt um 0,3% gekürzt.
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit: Nach amtsärztlich festgestellter Dienstunfähigkeit wird man in den Ruhestand versetzt. Für jeden Monat, den man vor Vollendung des 63. Lebensjahres ausscheidet, wird das Ruhegehalt um 0,3% – maximal um 10,8% – gekürzt.
Das Ruhegehalt wird auf der Basis der Dienstzeiten und der Besoldung ermittelt.
Im folgenden werden nur die einschneidendsten Änderungen genannt!

1992: Die Höchstversorgung von 75% wird nicht mehr nach 35, sondern erst nach 40 Dienstjahren erreicht. Im „neuen“ Recht löst ein linearer Steigerungssatz (1,875% x 40 = 75%) die bisher gestufte Ruhegehaltsskala ab. Für vor dem 1.1.1992 Verbeamtete gibt es komplizierte Übergangsbestimmungen: für Dienstzeiten vor dem 1.1.92 gilt das alte Recht, danach das neue Recht.
1997: Nicht mehr das erreichbare Endgehalt, sondern das tatsächlich erreichte Endgehalt wird der Versorgung zugrunde gelegt. Bei Teilzeitbeschäftigten wird allerdings weiterhin das volle Grundgehalt zugrunde gelegt. Studienzeiten werden nur noch begrenzt (3 Jahre) berücksichtigt. Auch dadurch reduziert sich der Ruhegehaltssatz.
Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubungen werden auch Ausbildungs- und Studienzeiten ratierlich gekürzt.
2000: Der Versorgungsabschlag beim Antragsruhestand und bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird eingeführt. Er beträgt ab 1.1.2004 3,6% für jedes Jahr, das man vorzeitig in den Ruhestand geht, maximal 10,8% vom Ruhegehalt. Allerdings gibt es Zurechnungszeiten bei Dienstunfähigkeit.
2002: Die Höchstversorgung wird in acht Schritten von 75% auf 71,75% gekürzt
(1,79375% x 40 = 71,75%). Die Absenkung gilt auch für bereits vorhandene Versorgungsempfänger.

Ruhegehaltfähig ist in der Regel das letzte volle Bruttogehalt (das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte). Ruhegehaltfähig sind alle Dienstzeiten als LehrerIn im öffentlichen Schuldienst. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt: 2 Jahre mit halber Stundenzahl entsprechen also einem ruhegehaltfähigen Dienstjahr.
Wir raten jüngeren - insbesondere ab dem 1.1.92 verbeamteten – Kolleginnen und Kollegen dringend, sich um eine private Zusatzversorgung zu kümmern!



 Teilzeitarbeit.pdf
 Vollständiger Artikel
zum Downloaden

SucheHilfeEmailSitemap
Suche,Hilfe,Email,Sitemap