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Aktuelles Aktuelle Infos Infoarchiv 2009 06.05.2009 Warnstreik am 6. Mai 2009 | ||||||
| 06.05.2009 Warnstreik am 6. Mai 2009 | ||||||
| Arbeitgeber blockieren Gesundheitstarifvertrag im Sozial- und Erziehungsdienst! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) verweigert die Auf-nahme von Tarifverhandlungen über einen Tarifvertrag zur betrieblichen Gesund-heitsförderung. Bereits seit Ende Januar kennen die Arbeitgeber unsere Forderung nach einem entsprechenden Tarifvertrag. Sie wollen aber erst Ende Mai endgültig entscheiden, ob sie mit uns verhandeln und mit welchen Forderungen. Das ist viel zu spät! Angesichts der Wirtschaftskrise und der Probleme für die Betroffenen nehmen die Belastungen im Sozial- und Erziehungsdienst ständig zu. Dies macht einen Tarif-vertrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung umso wichtiger: Die Arbeitgeber müssen jetzt an den Verhandlungstisch gezwungen werden, um die Arbeitsbedin-gungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zu verbessern. | ![]() | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| Warnstreikaufruf | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() Kundgebung in Hannover Alle betroffenen Beschäftigten von Kita-Bremen treffen sich um 9.00Uhr am ZOB! Beteiligt Euch!!! | Tarifinfos:
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| Warnstreiks sind zulässig! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. Gewerkschaftliche Warnstreiks sind nach Ablauf der Friedenspflicht auch während noch laufender Tarifverhandlungen zulässig“ (BAG v. 12.09.1984). „Die Tarifvertragsparteien bestimmen selbst, wann die Verhandlungen ausgeschöpft sind“ (BAG v. 21.06.1988). Streiks sind auch zulässig um die andere Tarifvertragspartei zu Verhandlungen zu zwingen. (BAG 04.09.1991) 2. Der Streik ist ein Grundrecht zur Durchsetzung unserer Forderungen (Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes). 3. Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind verboten. Der bestreikte Arbeitgeber darf deshalb dem/der streikenden Arbeitnehmer/in nicht kündigen. Nach Ende des Streiks besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Der/die Arbeitnehmer/in braucht keine Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht für die Dauer des Streiks nicht. 4. In Arbeitskämpfen darf die Geschäftsleitung nicht so genannte „Notdienstarbeiten“ einseitig organisieren und einzelne Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hierauf verpflichten (BAG v. 30. 03.1982 – 1 AZR 265/80. Die Regelung der Modalitäten eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist – zumindest zunächst – gemeinsame Aufgabe des Arbeitgebers und der streikführenden Gewerkschaft (BAG v. 31.01.1995 – 1 AZR 142/94). Entsprechend vorformulierte Unterwerfungserklärungen sind nichtig. Die Ablehnung direkter Streikarbeit ist keine unberechtigte Arbeitsverweigerung (BAG v. 25.07.1957). Notdienstarbeiten dürfen im Übrigen nur zur Erhaltung der Substanz des Eigentums, nicht jedoch zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verlangt werden (BAG v. 30.03.1982 –1 AZR 265/80). | Tariftelegramm Aktuelle Infos zu jeder Verhandlungsrunde | |||||||||||||||||||||||||||||||||