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16.05.2009 Wie weiter mit dem Religionsunterricht in Bremen?

von Hermann Tietke
Seit einigen Monaten wird verstärkt über die Situation im Fach Biblische Geschichte (GBU)/Religionskunde (RK) und seine mögliche weitere Ausgestaltung diskutiert.
Hintergrund ist u.a. eine Initiative der Grünen im Landesparlament zur Umgestaltung von BGU/RK zu einem Fach Religionskunde, in dem die in Bremen vertretenen Religionen/Religionsgemeinschaften gleichberechtigt behandelt werden sollen. Hierzu wäre wohl eine Änderung der Landesverfassung notwendig. Selbst wenn man eine verfassungsändernde Mehrheit (2/3) bekommen würde – was unwahrscheinlich ist - würde u.U. das erstrebte Ziel nicht erreicht, weil man sich aufgrund einer bremischen Besonderheit u.U. sogar einen konfessionellen Religionsunterricht einhandeln könnte.

Seitenabschnitte:
Zum historischen Hintergrund:
Was ist das Besondere an der Bremer Regelung?
Heutige Zwickmühle“ und der Weg heraus
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Zum historischen Hintergrund:

Das Grundgesetz regelt in Art. 7, dass in den Ländern der Bundesrepublik ein konfessionell gebundener Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den anerkannten christlichen Religionsgemeinschaften (katholische und evangelische Kirche) stattfindet.
Für Bremen und andere Bundesländer, die am 01.01.1949 (vor Inkrafttreten des Grundgesetzes) bereits eine andere Regelung hierzu hatten, gilt der Artikel 141 („Bremer Klausel“), wonach die Regelungen aus den dem Grundgesetz vorangegangenen Landesverfassungen Bestandsschutz haben, der Artikel 7 hier also nicht greift.

Was ist das Besondere an der Bremer Regelung?

Die Bremische Landesverfassung aus dem Jahre 1947 regelt in Artikel 32, dass an allgemeinbildenden öffentlichen Schulen ein bekenntnismäßig nicht gebundener Unterricht in biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage erteilt wird. Haben wir also in unserem niedersächsischen Umland die Aufteilung (auch der Schülerinnen und Schüler) nach evangelischem bzw. katholischem Religionsunterricht und evtl. neuerdings Islamkunde, so war und ist in Bremen dagegen der Religionsunterricht an den Schulen primär Sache des Staates und es entwickelte sich das Fach Biblische Geschichte (Primar- und Mittelstufe) bzw. Religionskunde (Oberstufe).
Hier gibt es keine Aufteilung nach Religionsgemeinschaft oder Weltanschauung, sondern der Religionsunterricht ist zwar freiwillig, aber (im Prinzip) Pflichtangebotsfach und gemeinsamer Unterricht. Die bremische Regelung zum Religionsunterricht beruhte auf einer langen Tradition, in Bremen zu versuchen, die verschiedenen Religionsgemeinschaften innerhalb der Stadtgemeinde enger zusammenzuführen. Zunächst (ca. 1800) ging es dabei um Lutheraner und Reformierte als 2 Teile einer gemeinsamen protestantischen Herkunft, nach 1945 kam die Aufgabe der Integration zahlreicher katholischer Flüchtlinge hinzu.
Außerdem sind die Regelungen der Bremischen Landesverfassung noch stark geprägt von dem antifaschistisch-demokratischen Charakter der ersten beiden Nachkriegsjahre, der die Gemeinsamkeiten aller anti-nationalsozialistischen Kräfte in den Mittelpunkt stellte.

Heutige Zwickmühle“ und der Weg heraus

Der Vorschlag der Grünen intendiert eine Gleichberechtigung anderer Religionen, vor allem des Islam angesichts der demographischen Veränderungen (gegenüber 1947) und heutigen Realität in vielen Schulklassen, wo Angehörige der beiden großen christlichen Religionen u. U. in der Minderheit sind.
Das Ansinnen der Grünen in Ehren, wenn aber die Gefahr besteht, dass wir bei Änderung des Artikel 32 Bremische Landesverfassung diese Sonderregelung („Bremer Klausel“) verlieren würden und auf die Regelungsmöglichkeiten des Art. 7 Grundgesetz (wie eben in Niedersachsen) zurückgeworfen wären, so macht ein solcher Weg keinen Sinn.
Aber brauchen wir eine solche Veränderung der Landesverfassung überhaupt?
Ich meine nein, denn auch wenn die Formulierung überholt klingt, so muss bei Anwendung/Umsetzung eines solchen Verfassungsartikels auch der Kern, der sog. „Geist der Verfassung“ gesehen werden.

Nach 1945 stand also beim Religionsunterricht die Unabhängigkeit von den Kirchen und die Gemeinsamkeit des Unterrichts im Vordergrund; natürlich auf allgemein christl. Grundlage. Muslime gab es damals in Bremen kaum oder nicht in nennenswerter Zahl, von unseren jüdischen Mitbürgern hatten nur wenige den Holocaust überlebt oder hatten Deutschland rechtzeitig verlassen. Wäre ihre Anzahl damals von größerer Bedeutung gewesen, hätte der Einheits- und Integrationsgedanke auch sie umfasst.
Nach meiner Ansicht ist der Artikel 32 der Bremischen Landesverfassung nach wie vor geeignet, einen konfessionell nicht gebundenen, gemeinsamen Unterricht aller Schülerinnen und Schüler zu gestalten; warum nicht auch/gerade auf allgemein christlicher Grundlage, denn das Christentum ist und bleibt eine/die zentrale Grundlage der kulturellen Entwicklung in Deutschland und Europa.
Dies hindert nicht, andere, neue Aspekte aus der gesellschaftlichen und religiösen Realität in neue Curricula in Biblischer Geschichte und Religionskunde zu integrieren. Religionsunterricht kann so weiterhin und ähnlich wie andere Fächer wie Deutsch, Gemeinschaftskunde und Geschichte einen wichtigen Beitrag im Integrationsprozess und bei der Werte- und Identitätsbildung der Schülerinnen und Schüler leisten.

Wenn er denn gegeben wird und zwar von gut ausgebildeten Religionskunde-Lehrerinnen/Lehrern, wie z.B. an der Universität Bremen.
Dieses Verständnis eines gemeinsamen Religionsunterrichts trifft sich mit der sich stärker durchsetzenden Orientierung auf längeres gemeinsames Lernen.

Die Inhalte müssen so ausgerichtet sein bzw. neu entwickelt werden, dass sie ein interessantes Angebot für Schülerinnen und Schüler egal welcher Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung darstellen und auch ein eigenständiges Fach Islamkunde in der Schule in der Regel nicht erforderlich machen.

Der Autor:

Hermann Tietke
Lehrer für Religionskunde, Geschichte, Politik und Pädagogik an der Erwachsenenschule Bremen

Landesvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Bildung (AfB) und Mitglied im Landesvorstand der SPD

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